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Ab 06.
November 2006 werden die Handgepäckbestimmungen bei
Abflügen aus der Europäischen Union – egal
mit welchem Ziel – neu geregelt bezüglich der
Mitnahme von Flüssigkeiten und der maximal zulässigen
Handgepäckgröße.
Flüssigkeiten oder vergleichbare Produkte in
ähnlicher Konsistenz (dazu gehören z. B. Gels,
Sprays, Shampoos, Lotionen, Cremes, Zahnpasta) dürfen
zukünftig nur noch in geringen Mengen in kleinen
Einzelbehältnissen mitgenommen werden.
Zugelassen sind Behälter bis 100 ml, die in einem
durchsichtigen und widerverschließbaren Plastikbeutel von
maximal einem Liter Fassungsvermögen transportiert werden. Der
Beutel darf eine beliebige Anzahl von Gefäßen
enthalten, muss aber vollständig zu verschließen
sein. Pro Passagier ist nur ein solcher Beutel erlaubt; an der
Kontrollstelle muss er zum separaten Röntgen aus dem
Handgepäck genommen werden. Größere
Flaschen mit Flüssigkeiten sollten nur im Koffer transportiert
werden.
Zu beachten ist, dass nur widerverschließbare Plastikbeutel
zulässig sind (z. B. handelsübliche Gefrierbeutel mit
einem so genannten Zipp-Verschluss). Es wird dringend empfohlen, dass
sich die Passagiere diese Beutel frühzeitig besorgen und
Flüssigkeiten oder vergleichbare Produkte, die sie im
Handgepäck befördern wollen, bereits zu Hause
entsprechend verpacken.
Medikamente und Spezialnahrung (z. B. Babykost), die während
des Fluges an Bord benötigt werden, können auch
außerhalb des Beutels mitgenommen werden. Die Passagiere
müssen diese an der Kontrollstelle ebenfalls getrennt vom
übrigen Handgepäck vorlegen und den Bedarf plausibel
begründen.
Spirituosen und Kosmetika aus Duty Free Shops, die am Tag des Fluges in
einem Geschäft nach der Bordkartenkontrolle an einem
EU-Flughafen oder an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft
gekauft wurden, dürfen vom Passagier mit durch die
Sicherheitskontrolle genommen werden, wenn sie sich in einem
transparenten, vom Verkaufspersonal versiegelten Beutel befinden. Der
Beutel muss einen von außen lesbaren Beleg enthalten, auf dem
Verkaufsdatum und –ort festgehalten sind.
Dieses Verfahren ermöglicht Duty Free Einkäufe auch,
wenn die Sicherheitskontrolle erst beim Betreten des Gates stattfindet.
Ferner wird damit ein problemloses Umsteigen mit Duty Free Waren an
anderen Flughäfen der EU gewährleistet. Der Beutel
muss dabei bis zum Ende der letzten Teilstrecke verschlossen und
versiegelt bleiben.
Für Flüge in die USA gelten diese Vorschriften nicht;
das Verkaufspersonal in den Geschäften am Flughafen gibt auf
Wunsch detaillierte Informationen.
Die Handgepäckgröße wird auf die
Maße 56 cm x 45 cm x 25 cm beschränkt.
Diese Regelung entspricht der bereits geltenden IATA-Empfehlung und
wird erst ab 06.05.2007 rechtsverbindlich.
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Gürtel und
Schnürsenkel
Gürtel
und Schnürsenkel dürfen natürlich weiterhin
mit an Bord. Reisende müssen jedoch mit genaueren Kontrollen
rechnen, wenn der Gürtel beispielsweise viel Metall
enthält. Dann wird er möglicherweise einzeln durch
die Röntgenapparatur geschickt. Das gilt auch für
Laptops und ähnliche Geräte.
Koffer
weg
Verschwindet das
Gepäck auf einer Flugreise hat der Reisende ein Recht auf
Schadenersatz. Bei Pauschalreisen haftet der Reiseveranstalter. Wer nur
einen Flug gebucht hat, muss sich an die Fluggesellschaft wenden. Aber
egal, ob das Gepäck ganz verschwunden ist, sich tagelang
verspätet oder beschädigt ist, mehr als 1.000,- Euro
gibt es meist nicht. Pauschalreisende können
zusätzlich einen Teil des Reisepreises zurückfordern.
Stimmt etwas mit dem abgegebenen Reisegepäck nicht, wenden
sich Reisende am Besten sofort vor Ort an die Fluggesellschaft oder den
Veranstalter. Der Schaden sollte unbedingt schriftlich festgehalten
werden. Dann haben Geschädigte etwas in der Hand, um ihre
Forderungen geltend machen zu können.
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